Die Wahlanfechtungen der EU-Wahl 2014 in Österreich richten sich
hauptsächlich nach § 80 der Europawahlordnung
(EuWO), der wie folgt lautet:
§ 80 EuWO. "Innerhalb
einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Feststellung der
Bundeswahlbehörde (§ 78) beim Verfassungsgerichtshof wegen
jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines veröffentlichten Wahlvorschlags (§ 36) angefochten
werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung
des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens
innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden."
Die Verlautbarung der Bundeswahlbehörde - und somit der Beginn
der Einspruchsfrist - war am Freitag 6.6.2014 vor dem Pfingstwochenende.
Das Ende der 1-wöchigen Frist für Wahleinsprüche
zur EU-Wahl 2014 ist somit Freitag der 13. Juni
2014.
(Übrigens hat man für den Einspruch wegen eines Falschparken-Strafmandats
doppelt so lange -
nämlich 2 Wochen - Zeit, für EInsprüche zur Nationalratswahl
immerhin 4 Wochen.)
Antragsberechtigt sind alle 9 wahlwerbenden Parteien, die einen
gültigen Wahlvorschlag zur EU-Wahl 2014 eingebracht hatten, somit
1 Österreichische Volkspartei
- Liste Othmar Karas, ÖVP
2 Sozialdemokratische Partei Österreichs,
SPÖ
4 Freiheitliche Partei Österreichs
(FPÖ) - Die Freiheitlichen, FPÖ
5 Die Grünen - Die Grüne
Alternative, GRÜNE
6 BZÖ - Liste Mag. Werthmann,
BZÖ
7 NEOS Das Neue Österreich
und Liberales Forum, NEOS
8 Die Reformkonservativen - Liste
Ewald Stadler, REKOS
9 Europa Anders - KPÖ, Piratenpartei,
Wandel und Unabhängige, ANDERS
10 EU-Austritt, Direkte Demokratie, Neutralität
(EU-Stop), EUSTOP
Eingebrachte Wahlanfechtungen:
Derzeit ist die Wahlanfechtung der EU-Wahl 2014 in Österreich
nur durch die Liste EU-STOP bekannt.
Causa EU-STOP:
Hauptgründe
für den Wahleinspruch durch EU-STOP sind:
* Ungleichbehandlung der Parteien in Bezug auf die Kandidatur;
unterschiedliche Regelung für Parlamentsparteien
und
Nicht-Parlamentsparteien;
* Wählen vor Wahlbeginn mittels Briefwahl war möglich,
aber klarer Weise
EU-rechtlich nicht erlaubt;
* Mehrfache Stimmabgabe war möglich; (Doppelstaatsbürger,
EU-Bürger mit
mehreren Wohnsitzen in verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten,
aber
klarer Weise EU-rechtlich nicht erlaubt;
* Stimmzettel mit leerer Liste 3: (Nur wahlwerbende Parteien
hätten
am Stimmzettel aufscheinen dürfen;)
* Kundmachung von Kandidaten konnten viele Menschen nicht
lesen, da in
winziger Fuzzischrift (4 pt) gedruckt;
* Bekanntgabe von Wahlergebnissen in Österreich um
17 Uhr und somit noch vor dem Wahlschluß
der letzten Wahllokale in der EU um 23 Uhr.
Das Dokument, inkl der Beilagen ist zum Herunterladen auf der EUSTOP-Webseite
unter
=> Wahlanfechtung
EU-Wahl